Meldung von Zweckfeuern

Fristen

Die Meldefristen sind in den o.a. Normen je nach Anlass unterschiedlich. Brauchtumsfeuer sind 2 Wochen zuvor, Zweckfeuer zum Verbrennen von Lawinenholz muss 4 Werktage zuvor, Zweckfeuer in Obst- und Weingärten (Frostschutz-Feuer und zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten) sowie zum Verbrennen von Ast- und Schwendmaterial im Wald müssen spätestens vor der Durchführung gemeldet werden.

Zuständige Stelle

  • Gemeinde, auf deren Gebiet das Zweckfeuer durchgeführt werden soll
  • Bei "Feuern zum Verbrennen von Lawinenholz" ist zusätzlich die Landeswarnzentrale beim Amt der Tiroler Landesregierung per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu informieren.
  • Bei Frostschutz-Feuer ist zusätzlich die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu informieren.

Formular

  • Die Meldung der Zweckfeuer ist auch über ein Online-Formular des Landes möglich. Dieses ist ab sofort unter den Formularen des Landes Tirol unter dem Titel „Meldung eines Zweckfeuers im Freien“ verfügbar und geht automatisch an die Gemeinde. Die LWZ und die BH können bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage ebenso mit diesem Online-Formular verständig werden.
  • Alternativ besteht die Möglichkeit das PDF-Formular des Landes Tirol zu verwenden

Informationen Land Tirol

Alle Informationen und wichtige Rechtsgrundlagen wurden vom Land Tirol auf einer Infoseite zusammengefasst.

Weitere Informationen auch unter Zweckfeuer – Landes-Feuerwehrverband Tirol.

Feuer entzünden im Wald (§40 Forstgesetz 1975)


 (1) Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die 
Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden 
oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit 
feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder 
glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:
a) der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
b) sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, 
und
c) im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten.
(3) Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen 
werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller, so ist 
dem Antrag dessen Zustimmungserklärung anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine 
Gefährdung durch Feuer besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen 
zur Hintanhaltung einer Waldbrandgefahr abhängig zu machen.
(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und 
Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte 
beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher 
Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
(5) Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer 
ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen